Allgemeine Kaltlagerbedingungen

Allgemeine Bedingungen der Kühlhäuser (ABK) des VDKL

Wir arbeiten bei allen Lager- und Mietverträgen ausschließlich nach den ABK (allgemeine Bedingung der Kühlhäuser) des VDKL neuester Fassung.

Empfehlung des Verbandes Deutscher Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen e.V. (VDKL) vom 06. Februar 2023
Der VDKL empfiehlt seinen Mitgliedern die Anwendung der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen der Kühlhäuser (ABK) unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr. Es steht den Mitgliedern frei, den Empfehlungen zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Die ABK des VDKL als .PDF-Download

1. Anwendungsbereich
1.1 Das Kühlhausunternehmen (im Folgenden nur: Kühlhaus) übernimmt die klimatisierte Lagerung von Waren und die Vermietung von klimatisiertem Lagerraum einschließlich aller Zusatzarbeiten nach Maßgabe der ABK auch sofern solche Zusatzarbeiten allein in Auftrag gegeben werden.
1.2. Zusatzaufträge sind insbesondere solche,
1.2.1. zum Ein- und Ausladen von Waren einschließlich des direkten Umschlags.
1.2.2. zum zusätzlichen Kontrollieren, Zählen und Sortieren, zur Gewichts- und Temperaturfeststellung, zum Proben- und Musterziehen sowie zur Feststellung von Produktions- und Haltbarkeitsdaten.
1.2.3. zur Zoll-/Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung einschließlich der Erstellung der hierfür erforderlichen Papiere sowie der Eröffnung und Beendigung von Zollverfahren.
1.2.4. zum Verpacken, Umpacken, Etikettieren, Neutralisieren, Konfektionieren und Kommissionieren.
1.2.5. zum Ein- und Nachfrosten, Auftauen, Entbeinen, Portionieren, Entrappen und Entstielen sowie ähnliche Aufträge.
1.3. Die ABK gelten entsprechend, wenn das Kühlhaus die Lagerung von Waren und die Vermietung von Lagerraum im Einzelfall ohne Klimatisierung übernimmt.
1.4. Die ABK gelten nicht im Verkehr mit Verbrauchern und nicht für Speditions- (§ 453 HGB) und Frachtaufträge (§407 HGB).

2. Auftrag
2.1. Aufträge und Weisungen sollen in Textform erteilt werden. Unklarheiten aufgrund mündlicher Übermittlung gehen zu Lasten des Kunden.
2.2. Im Auftrag ist die gewünschte Lagertemperatur und bei einer gewünschten Temperatur von etwa 0 Grad Celsius auch die Luftfeuchtigkeit ausdrücklich anzugeben.
2.3. Im Lagerauftrag sind die einzulagernden Waren nach Art, Anzahl und Gewicht zu bezeichnen sowie sonstige Eigenschaften anzugeben, die eine besondere Behandlung erfordern. Dasselbe gilt bei der Raummiete, wenn das Kühlhaus beauftragt wird, die Ware in den gemieteten Raum einzubringen.

3. Einzubringendes und einzulagerndes Gut
3.1. Der Kunde darf nur einwandfreie zur klimatisierten Lagerung geeignete Waren anliefern bzw. einbringen. Waren, die wegen ihres Zustandes oder ihrer Eigenschaften für eine klimatisierte Lagerung ungeeignet sind und insbesondere Nachteile für das Kühlhaus oder anderes Lagergut verursachen können, sind von der Einlagerung bzw. Einbringung ausgeschlossen.
Hat das Kühlhaus hieran Zweifel oder Grund zu der Annahme, dass Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit genügen, wird es unverzüglich den Kunden unterrichten. Kommt es zu keiner Einigung, kann es den Zustand der Ware durch einen neutralen, wenn möglich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen lassen. Dessen Feststellungen sind für alle Beteiligten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens trägt der unterliegende Teil. Im Übrigen ist das Kühlhaus berechtigt, die zuständigen Behörden zu unterrichten.
3.2. Das einzubringende oder einzulagernde Gut ist, sofern nicht das Kühlhaus hiermit beauftragt wird, von dem Kunden so zu verpacken und zu kennzeichnen, wie es für die Lagerung und zum Schutz des Kühlhauses und der dort lagernden anderen Güter vor Schäden erforderlich ist.
3.3. Soll gefährliches Gut gelagert werden, hat der Kunde dem Kühlhaus vor Anlieferung in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Dem Kühlhaus steht es frei, die Einlagerung abzulehnen.
Gefährliches Gut darf der Kunde in einen angemieteten Raum nur nach einer vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung des Kühlhauses einbringen. Er hat zuvor dem Kühlhaus die genaue Art und Gefahr, und soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen in Textform mitzuteilen.
3.4. Der Kunde hat dem Kühlhaus alle für die Lagerung und Behandlung des Gutes notwendigen Urkunden und Papiere zu übergeben, sofern er nicht das Kühlhaus mit der Erstellung bzw. Beschaffung der Papiere beauftragt.

4. Lagerung
4.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten Räumen, nach Wahl des Kühlhauses. Die Lagerung kann bei einem Unterlagerhalter erfolgen. In diesem Fall teilt das Kühlhaus den Lagerort und den Namen des Unterlagerhalters dem Kunden mit.
4.2. Der Kunde ist berechtigt, die Räume vor der Einlagerung zu besichtigen. Tut er dies nicht oder erhebt er nicht unverzüglich Einwände und Beanstandungen, gelten die Räume als genehmigt, wenn die Auswahl und Lagerung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt.
4.3. Soweit das Kühlhaus die Be- oder Entladung von Fahrzeugen übernimmt, beginnt bzw. endet die Obhut des Kühlhauses mit der Aufnahme bzw. dem Absetzen der Ware auf dem Fahrzeug, soweit nicht das Kühlhaus den Erhalt der Ware bereits früher quittiert hat. Das Be- und Entladen der Fahrzeuge erfolgt im üblichen Geschäftsgang nach Maßgabe des vorhandenen Personals in der Reihenfolge der Anmeldung, sofern nicht eine bestimmte Zeit vereinbart wurde. Das Kühlhaus ist nicht verpflichtet, Paletten zu tauschen.
4.4. Das Kühlhaus ist verpflichtet, die Rechte des Kunden gegenüber dem Frachtführer wegen solcher Mängel oder Differenzen zu wahren, die äußerlich anhand der Anlieferpapiere erkennbar sind. Stellt das Kühlhaus solche Schäden oder Differenzen fest, hat es den Kunden unverzüglich zu unterrichten.
4.5. Darüber hinaus ist das Kühlhaus ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, weitere Überprüfungen, z.B. der Qualität usw. vorzunehmen.
4.6. Ohne entsprechenden Auftrag an das Kühlhaus ist es Sache des Kunden, den Qualitätszustand der Ware während der Lagerung zu prüfen. Führt der Kunde an dem eingelagerten Gut Arbeiten aus oder zieht er Proben, hat er es danach dem Kühlhaus nach Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit erneut zu übergeben.
4.7. Stellt das Kühlhaus während der Lagerung Veränderungen der Ware fest, die dessen Beeinträchtigung befürchten lassen, unterrichtet es den Kunden unverzüglich und bittet um Weisungen. Erteilt der Kunde keine oder keine sachgerechten Weisungen, ist das Kühlhaus berechtigt aber nicht verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen nach seinem Ermessen auf Kosten des Kunden zu ergreifen. Darüber hinaus ist das Kühlhaus berechtigt, die zuständigen Behörden zu unterrichten.
4.8. Die Auslieferung des Gutes erfolgt nur auf Anweisung des Verfügungsberechtigten in Textform. Das Kühlhaus kann, sofern ein Lagerschein ausgestellt wurde, die Auslieferung von der Rückgabe des quittierten Lagerscheines abhängig machen. Die Vorlage eines mit RückerhaItquittung versehenen Lagerscheines steht einer schriftlichen Anweisung gleich. Sofern bei der Auslagerung Haltbarkeitsdaten und ähnliches zu beachten sind, ist dies vom Kunden ausdrücklich anzugeben.
4.9. Verfügungsberechtigt ist der Einlagerer oder derjenige, an den der Einlagerer den Herausgabeanspruch gegen das Kühlhaus abgetreten hat. Das Kühlhaus kann den schriftlichen Nachweis der Abtretung verlangen.

5. Raummiete
5.1. Das Kühlhaus verpflichtet sich, dem Kunden den vermieteten Raum in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Mietzeit zur Nutzung zu überlassen. Es ist Sache des Kunden, die Eignung des Raumes für die beabsichtigte Lagerung zu prüfen.
5.2. Die Ein- und Auslagerung erfolgt durch den Kunden. Er ist dabei für das richtige Stapeln und Stauen nach den Regeln für eine klimatisierte Lagerung und dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen Bestimmungen insbesondere über die Höchstbelastung der Bodenfläche eingehalten werden. Im Zweifel hat er beim Kühlhaus nachzufragen.
5.3. Dem Kunden obliegt auch die Einhaltung der Hygienevorschriften der Gesundheits- und Veterinärbehörden. Prüfgebühren sind von dem Kunden ebenso zu tragen, wie die Kosten für solche Maßnahmen auch baulicher Art, die von den Behörden im Hinblick auf die zu lagernden Güter verlangt werden.
5.4. Der Kunde darf den Raum nur zur Lagerung für eigene Zwecke nutzen. Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Kühlhauses erlaubt.
5.5. Der Kunde hat den Raum verschlossen zu halten und für Notfälle einen Schlüssel in einem verschlossenen Umschlag dem Kühlhaus zu übergeben.
5.6. Das Kühlhaus ist berechtigt, aus dringenden Gründen Veränderungen an dem gemieteten Raum vorzunehmen oder dem Kunden einen anderen Raum zuzuweisen. Hierbei ist auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. Die Kosten für die Umlagerung trägt das Kühlhaus, es sei denn, diese ist vom Kunden zu vertreten.
5.7. Das Kühlhaus ist berechtigt, den Raum zur Vornahme notwendiger Verrichtungen nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden durch Beauftragte betreten zu lassen. Dies soll in Anwesenheit des Kunden erfolgen. Kann im Notfall der Kunde nicht vorher unterrichtet werden, ist der Vorgang zu dokumentieren und dem Kunden unverzüglich Mitteilung hiervon zu machen.
5.8. Soweit der Kunde das Kühlhaus bei der Raummiete mit der Ein- und Auslagerung und sonstigen Arbeiten an dem eingebrachten Gut beauftragt, gelten hierfür die Regelungen in den Ziffern 4.3. bis 4.8. ABK entsprechend, ohne dass dadurch das Kühlhaus die Waren in Obhut nimmt.

6. Zutritt zum Kühlhaus
Der Zutritt zum Lagerraum ist dem Kunden und seinen Beauftragten nur in Begleitung eines Beauftragten des Kühlhauses gestattet, sofern nicht ein direkter Zugang zu dem Mietraum besteht. Er und seine Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Kunde unterwirft sich und seine Beauftragten der Ordnung im Kühlhaus und insbesondere den Brandschutzvorschriften (zum Beispiel Rauchverbot) und allen anderen Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Hygienevorschriften. Der Kunde ist für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Beauftragten verantwortlich. Personen, die gegen die Ordnung im Kühlhaus verstoßen, kann der Zutritt zum Kühlhaus untersagt werden.

7. Mängelanzeige
7.1. Wird bei der Lagerung bzw. der Raummiete Ware ausgelagert, ohne dass äußerlich erkennbare Mängel sofort, äußerlich nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung spätestens binnen 8 Kalendertagen nach der Auslagerung dem Kühlhaus schriftlich angezeigt werden, gilt die Ware als ordnungsgemäß ausgelagert.
7.2. Stellt der Kunde oder sein Beauftragter eine Vertragsverletzung durch das Kühlhaus fest oder erlangt er hiervon Kenntnis, hat er dies dem Kühlhaus unverzüglich, spätestens binnen 8 Kalendertagen nach Feststellung bzw. Kenntnis, in Textform anzuzeigen. Das Verhalten gilt als genehmigt, wenn der Kunde es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung gegenüber dem Kühlhaus in Textform als vertragswidrig rügt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder sein Beauftragter während der Lagerung Mängel der Waren feststellt oder davon Kenntnis erlangt.

8. Wertdeklaration
8.1. Der Kunde hat bei Beginn der Einlagerung bzw. Einbringung und dann jeweils zum 1. eines jeden Monats dem Kühlhaus den Wert der eingelagerten Ware schriftlich anzuzeigen.
8.2. Erfolgt dies nicht, schätzt das Kühlhaus den Wert und unterrichtet hiervon den Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Deklaration nachzuholen.

9. Kühlgutversicherung
9.1. Das Kühlhaus schließt für die eingelagerten und eingebrachten Waren für Rechnung wen es angeht eine Kühlgutversicherung ab, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich und in Textform untersagt.
9.2. Die Eindeckung des Versicherungsschutzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß Ziff. 8. deklarierten bzw. geschätzten Wertes. Bei einer nachträglichen Deklaration des Wertes erfolgt die Abänderung mit Beginn des folgenden Monats.
9.3. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Kühlgütern – A – in der den ABK beigefügten Fassung zugrunde.
9.4. Soweit für ein Schadenereignis Deckung aus der Kühlgutversicherung besteht, ist die Haftung des Kühlhauses ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung hinter dem Schaden zurückbleibt, weil der Kunde die Wertangabe falsch oder gar nicht gemacht hat. Schätzungsfehler gehen zu Lasten des Kunden. Unberührt bleibt die Haftung nach Ziff.12.

10. Haftung des Kunden
10.1. Der Kunde steht dem Kühlhaus dafür ein, dass er und seine Beauftragten die in den ABK übernommenen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Für Schäden durch eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten haftet der Kunde.
10.2. Auch wenn ihn kein Verschulden trifft, hat der Kunde dem Kühlhaus Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die aus der Verletzung der in Ziff. 2.3 und 3.1 bis 3.4 vereinbarten Pflichten beruhen. Diese Haftung ist auf den Gegenwert von 8,33 Rechnungseinheiten nach § 431 Abs. 4 HGB je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung begrenzt.
10.3. § 254 BGB bleibt unberührt.

11. Haftung des Kühlhauses
11.1. Das Kühlhaus haftet für alle Schadenereignisse, für die eine Deckung in der Kühlgutversicherung (Ziff. 9 ABK) nicht besteht, nur bei Verschulden. Als Lagerhalter, nicht jedoch als Vermieter, hat sich das Kühlhaus zu entlasten.
11.2. Die Haftung des Kühlhauses ist bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) grundsätzlich auf den gemeinen Wert bzw. Minderwert des in Verlust geratenen oder beschädigten Gutes beschränkt.
11.3. Bei Schäden an einem Teil der Ware, der einen selbständigen Wert hat, oder an einer von mehreren zusammengehörigen Waren bleibt eine Wertminderung des Restes der Waren unberücksichtigt.
11.4. Das Kühlhaus haftet auch für reine Vermögensschäden.
11.5. In allen Fällen ist die Haftung des Kühlhauses auf den gemäß Ziff. 8 deklarierten oder geschätzten Wert oder mangels einer Schätzung den gemeinen Wert des Gutes beschränkt. Eine nachträgliche Deklaration ist nur maßgeblich, wenn sie vor Entdeckung des Schadens erfolgt.
11.6. Das Kühlhaushaftet nicht für Schäden
11.6.1. durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Zusammenbrechen der Stromversorgung und andere Umstände, die das Kühlhaus mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden kann; dies gilt auch für Streik.
11.6.2. durch normalen Schwund oder natürlichen Verderb der Ware, soweit dies nicht auf Mängeln der Lagerung, des vermieteten Raumes oder auf anderen vom Kühlhaus zu vertretenden Ursachen beruht.
11.6.3. die ihren Grund im Verantwortungsbereich des Kunden haben; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schaden auf fehlerhaften Angaben des Kunden über die Ware, falschen Anordnungen bezüglich der einzuhaltenden Lagertemperaturen/Lagerbedingungen, nicht erteilten Prüfungsaufträgen oder Mängeln der Verpackung beruht. Unberührt bleibt eine Mithaftung des Kühlhauses nach § 254 BGB.
11.6.4. die ihren Grund in unvermeidlichen Temperaturschwankungen, zum Beispiel beim Ein-, Um- und Auslagern oder beim Abtauen der Kühleinrichtungen haben.
11.6.5. Weist das Kühlhaus nach, dass ein Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem oder mehreren der vorgenannten Umstände beruht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er darauf beruht.

12. Volle Haftung
Auf die in den ABK enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse kann sich das Kühlhaus nicht berufen, wenn ein Schaden auf grobem Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) beruht.

13. Feuerschäden
Bei Feuerschäden haftet das Kühlhaus nur für grobes eigenes und das grobe Verschulden seiner leitenden Angestellten sowie für die Verletzung von Kardinal- und vertragswesentlichen Pflichten auch durch einfache Erfüllungsgehilfen.

14. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot
14.1. Lagergelder, Lagermieten und sonstige Leistungsentgelte sind im Voraus zu entrichten.
14.2. Zollauslagen sind dem Kühlhaus so zu erstatten, dass es spätestens am 10. des Folgemonats über den Betrag verfügen kann.
14.3. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
14.4. Gegenüber Ansprüchen des Kühlhauses ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht, oder die rechtskräftig festgestellt wurden.

15. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
15.1. Das Kühlhausunternehmen hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus Aufträgen gegen den Kunden zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen in seiner Verfügungsgewalt befindlichen oder bei ihm eingebrachten Waren und Werten, die während der Lagerung oder Einbringung mindestens zeitweilig Eigentum des Kunden sind oder waren. Gegenüber anderem Eigentum Dritter besteht das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nur für solche Forderungen, die sich direkt auf die jeweiligen Waren und Werte beziehen.
15.2. Weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Kühlhauses werden hierdurch nicht berührt.
15.3. An die Stelle der Frist des § 1234 BGB tritt in allen Fällen eine Frist von zwei Wochen.
15.4. Für den Pfand- und Selbsthilfeverkauf kann das Kühlhaus eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe des ortsüblichen Satzes, mindestens aber 5 % berechnen.

16. Kündigung
16.1. Der Lager- und Raummietvertrag können, sofern nicht eine feste Lager- oder Mietzeit vereinbart wurde, mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
16.2. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
16.2.1. der Kunde mit seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen um mehr als 2 Monate in Verzug oder in eine wesentliche Vermögensverschlechterung geraten ist. Dies gilt insbesondere, wenn er die Zahlungen eingestellt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wurde.
16.2.2. die Ware während der Lagerung oder Einbringung ungeeignet für die klimatisierte Lagerung im Sinne der Ziff. 3.1. ABK wird oder die mangelnde Eignung dem Kühlhausunternehmen bekannt wird.
16.2.3 wenn der Raummieter ohne Genehmigung des Kühlhauses gefährliches Gut eingebracht hat oder der Einlagerer seiner Anzeigepflicht nach Ziff. 3.3. nicht nachgekommen ist.
16.3. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Kündigungsgegners gesandt und dort bei normalem Postlauf eingetroffen ist.
16.4. Nimmt der Kunde die Ware trotz Beendigung des Vertrages nicht ab bzw. räumt er den gemieteten Raum nicht, bleibt er zur Einhaltung der in diesem Vertrag übernommenen Pflichten, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.

17. Annahmeverzug des Kunden
17.1. Hat das Kühlhaus den Kunden mit der Abnahme bzw. der Räumung in Verzug gesetzt, darf es eingebrachte Waren in Besitz nehmen und die eingebrachten und eingelagerten Waren auf Kosten des Kunden anderweitig einlagern.
17.2. In den Fällen der Ziff. 16.2.2. und 16.2.3 ABK darf das Kühlhaus, wenn der Kunde dem Verlangen auf sofortige Auslagerung nicht nachkommt und mit dem Aufschub der Auslagerung Gefahr verbunden ist, ohne eine Nachfrist zu setzen und auf Kosten des Kunden die Auslagerung vornehmen und, sofern die Sachlage es rechtfertigt, das Gut im Wege der Selbsthilfe aus freier Hand verkaufen. Hiervon ist der Kunde unverzüglich, wenn möglich zuvor, jedenfalls aber nachträglich, zu benachrichtigen. Im Falle der Unverkäuflichkeit der Ware erklärt sich der Kunde schon jetzt mit der Vernichtung der Ware einverstanden.
17.3. Die Kosten für die Vernichtung und Entsorgung der Ware trägt der Kunde, sofern sie nicht vom Kühlhaus zu vertreten sind.

18. Schriftform
Jede Vereinbarung zwischen den Parteien, die nicht durch die ABK oder die Kühlhausordnung geregelt ist, soll in Textform erfolgen.

19. Fälschungsrisiko
Darf das Kühlhaus bei Weisungen, Aufträgen oder sonstigen nachfolgenden Vereinbarungen mit den Kunden ohne grobe Fahrlässigkeit an die Echtheit der Unterschrift und einer Vollmacht glauben, ist es zu weiteren Prüfungen nicht verpflichtet. Ein etwaiges Fälschungsrisiko trägt der Kunde.

20. Verjährung
Alle Ansprüche gegen das Kühlhaus gleich aus welchem Grunde, verjähren nach Maßgabe der §§ 475 a, 439 HGB. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis vom Anspruch erhalten hat.

21. Rechtswahl und Gerichtsstand
21.1. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für die Niederlassung des Kühlhauses zuständige Gericht.